Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hat der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten getragen. Seine Abschreibung (AfA) bemisst sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für ein Gebäude und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar nur bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens. Für die Inanspruchnahme von AfA muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen.
Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer sog. „mittelbaren Grundstücksschenkung“ vor. Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird ausgegangen, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über das damit erworbene Objekt verfügen kann. Ist der Beschenkte in einem solchen Fall des unentgeltlichen Erwerbs nicht mit Anschaffungskosten belastet, steht ihm keine eigene AfA-Berechtigung hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Objekts zu.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist indes der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich zunächst selbst übertragen lässt, um es an den zu Beschenkenden weiter zu übereignen, vergleichbar mit dem Vorgang, in dem der Schenker dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es unmittelbar an den Beschenkten übereignen lässt. Damit ist er auch einkommensteuerrechtlich in gleicher Weise zu behandeln.
Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Das legte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.10.2016 fest.