Nach dem Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf ein sog. „Kinderkrankengeld“, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Gesamtanspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die Arbeitspflicht entfällt, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen.
Übt ein Arbeitnehmer dieses Recht aus und erhält deswegen von seinem Arbeitgeber die Kündigung, ist diese unwirksam, da der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, wenn dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein alleinerziehender Vater während seiner Probezeit von seinem Recht Gebrauch gemacht und war von der Arbeit ferngeblieben. Von seinem Arbeitgeber erhielt er eine fristgerechte Kündigung. Hier entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, dass diese Kündigung wirksam ist.
In ihrer Begründung führten sie dazu aus, dass hier das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, da die sechsmonatige Wartezeit im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Es handelte sich vorliegend um eine sog. Probezeitkündigung.